Vereinssatzung des Bördesportverein Wanzleben e. V.

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
1.) Der am 15.10.1998 gegründete Verein führt den Namen Bördesportverein Wanzleben e.V. und hat seinen Sitz in Wanzleben. Der Verein soll im Vereinsregister eingetragen werden. Der Name wird sodann mit dem Zusatz versehen: "eingetragener Verein" (e.V.). Die Abteilung Judo des Vereins trägt den Beinamen: "Bördetiger".
2.) Der Bördesportverein Wanzleben e.V. mit Sitz in Wanzleben verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung und Pflege des Breitensportes sowie die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen im Bereich des Judosportes.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Aufgaben
1.) Der Verein hat den Zweck, den Judo- und Breitensport zu pflegen, insbesondere auch die Jugend für die Sportart Judo zu begeistern.
2.) Der Verein ist selbstlos tätig; er erstrebt keinen Gewinn, verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3.) Mittel des Vereins werden nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
4.) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
5.) Er ist politisch und konfessionell neutral.
6.) Der Vereinszweck soll durch folgende Aufgaben erreicht werden:
a. Gewährleistung eines regelmäßigen und geordneten Trainingsbetriebes
b. Teilnahme an Turnieren und Meisterschaften
c. Abhaltung von Versammlungen
d. Veranstaltung von Gesellschaftsabenden und Trainingslagern
7.) Der Verein behält sich vor, wenn sich entsprechend viele Interessenten finden, weitere Abteilungen zu gründen.
8.) Der Verein erkennt mit dem Erwerb der Mitgliedschaft im Landessportbund Sachsen-Anhalt e.V. für sich und seine Mitglieder vorbehaltlos die Satzung des LSB Sachsen-Anhalt e.V. und die Satzung der für ihn zuständigen Fachverbände an.

§ 3 Mitgliedschaft
1.) Mitglied kann jeder gut beleumundete Sportfreund werden.
2.) Der Verein besteht aus Ehrenmitgliedern, ordentlichen Mitgliedern, jugendlichen Mitgliedern und passiven Mitgliedern.
3.) Personen, die sich in besonderem Maße Verdienste für den Verein erworben haben, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ehrenmitglieder haben die Rechte der ordentlichen Mitglieder. Sie sind von der Beitragszahlung befreit.
4.) Ordentliche Mitglieder sind aktive Mitglieder – sie nehmen an den sportlichen Veranstaltungen aktiv teil – die am 1.1. des laufenden Geschäftsjahres das 18.Lebensjahr vollendet haben.
5.) Jugendliche Mitglieder sind aktive Mitglieder, die am 1.1. des laufenden Geschäftsjahres das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
6.) Passive Mitglieder sind Mitglieder, die sich selbst nicht sportlich betätigen, aber im Übrigen die Interessen des Vereins fördern.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
1.) Über die Aufnahme, die schriftlich zu beantragen ist, entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden. Der Vorstand ist berechtigt, die Aufnahme von der Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses, dass keine Bedenken gegen die sportliche Betätigung bestehen, abhängig zu machen.
2.) Jedem Antragsteller wird das Recht eingeräumt, für einen Zeitraum von 3 Monaten eine Mitgliedschaft auf Probe in Anspruch zu nehmen.
3.) Der Übertritt vom ordentlichen in den passiven Mitgliederstand oder umgekehrt muss dem Vorstand bis spätestens 31.12. des laufenden Geschäftsjahres schriftlich mitgeteilt werden. Er ist wirksam ab 1.1. des folgenden Geschäftsjahres.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
1.) Die Mitgliedschaft endet:
a. durch Tod
b. durch Austritt
c. durch Ausschluss
2.) Die Austrittserklärung hat schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erfolgen. Hierbei ist eine vierteljährige Kündigungsfrist zum Schluss des Kalenderjahres einzuhalten.
3.) Der Ausschluss erfolgt:
a. wenn das Mitglied trotz erfolgter Mahnung mit der Bezahlung von 6 Monatsbeiträgen im Rückstand ist,
b. bei grobem oder wiederholtem Verstoß gegen die Satzung oder gegen die Interessen des Vereins,
c. wegen unehrenhaften Verhaltens innerhalb oder außerhalb des Vereinslebens,
d. wegen groben unsportlichen oder unkameradschaftlichen Verhaltens,
e. aus sonstigen schwerwiegenden, die Vereinsdisziplin berührenden Gründen.
4.) Über den Ausschluss, der mit sofortiger Wirkung erfolgt, entscheidet zunächst der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Vor Entscheidung des Vorstandes ist dem Mitglied unter Setzung einer Frist von mindestens zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern. Der Ausschließungsbescheid ist dem Mitglied unter ein- gehender Darlegung der Gründe durch eingeschriebenen Brief bekanntzugeben.
5.) Gegen diesen Beschluss ist Berufung zur Mitgliederversammlung statthaft. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. In der Mitgliederversammlung ist dem Mitglied Gelegenheit zur persönlichen Rechtfertigung zu geben.
6.) Wird der Ausschließungsbescheid nicht oder nicht rechtzeitig vom Mitglied angefochten, so kann auch gerichtlich nicht mehr geltend gemacht werden, der Ausschluss sei unrechtmäßig.
7.) Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschafts- verhältnis, unbeschadet des Anspruches des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen. Eine Rückgewähr von Spenden, Sacheinlagen oder Beiträgen ist ausgeschlossen.

§ 6 Rechte der Mitglieder
1.) Ordentliche Mitglieder sowie Ehrenmitglieder, jugendliche Mitglieder und passive Mitglieder ab vollendetem 16. Lebensjahr haben das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
2.) Alle Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten. Sie sind berechtigt, an den Veranstaltungen des Vereins teil zu nehmen.
3.) Alle Mitglieder haben das Recht, sämtliche durch die Satzung gewährleisteten Einrichtungen zu benutzen.
4.) Die Mitgliedschaftsrechte ruhen, wenn ein Mitglied länger als 3 Monate mit seinen finanziellen Verpflichtungen im Rückstand bleibt, bis zur Erfüllung.

§ 7 Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder des Vereins sind verpflichtet:
1.) den Verein in seinen sportlichen Bestrebungen zu unterstützen,
2.) den Anordnungen des Vorstandes und seiner von ihm bestellten Organen in allen Vereinsangelegenheiten Folge zu leisten,
3.) die Beiträge pünktlich im Voraus zu zahlen (Bankabbuchungsverfahren),
4.) das Vereinseigentum schonend und pfleglich zu behandeln,
5.) auf Verlangen des Vorstandes ein Unbedenklichkeitsattest vorzulegen,
6.) auf Verlangen des Vorstandes ein polizeiliches Führungszeugnis vorzulegen.

§ 8 Aufnahmegebühr und Jahresbeitrag
1.) Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird in der Beitragsordnung von der Mitglieder- versammlung festgesetzt.
2.) Der Beitrag ist jährlich im Voraus zu zahlen.
3.) Bei Austritt oder Ausschluss erlischt die Beitragszahlungsfrist erst mit Ende des Geschäftsjahres, in welchem der Austritt oder der Ausschluss erfolgte.

§ 9 Organe des Vereins
1.) Der Vorstand.
2.) Vereinsleitung.
3.) Die Mitgliederversammlung.

§ 10 Der Vorstand und die Vereinsleitung
Der Vorstand besteht aus:
a. dem Präsidenten
b. dem Vizepräsidenten Sport/Kultur
c. dem Vizepräsidenten Organisation
d. dem Schatzmeister
e. dem Beisitzer
Die Vereinsleitung besteht aus:
a. dem Vorstand
b. dem Abteilungsleiter Judo
c. dem Abteilungsleiter Volleyball/ Freizeitsport
d. dem Jugendwart
e. dem Pressewart
1.) Vorstand im Sinne §26 BGB sind die Mitglieder des Vorstandes. Jeweils zwei sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
2.) Der Vorstand und die Vereinsleitung werden von der ordentlichen Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt.
3.) Wiederwahl ist zulässig. Mitglieder des Vorstandes können sich in dieser Eigenschaft nicht durch andere Personen vertreten lassen.
4.) Der Vorstand führt die Vereinsgeschäfte. Die Verwendung der Mittel hat nach den Grund- sätzen der Wirtschaftlichkeit bei sparsamer Geschäftsführung ausschließlich zu Zwecken der Pflege des Sportes zu erfolgen. Alle Ausgaben müssen vor ihrer Tätigung dem Grunde und der Höhen nach genehmigt sein. Ausgaben, die vorher nicht der Höhe nach festgestellt werden können, müssen mindestens dem Grunde nach genehmigt sein. Der Vorstand und die Vereinsleitung sind verpflichtet, Voranschläge für jedes Geschäftsjahr aufzustellen. Die ordentlichen Einnahmen sind grundsätzlich für ordentliche Zwecke, die außerordentlichen Einnahmen für außerordentliche Zwecke zu verwenden.
5.) Die Beschlüsse der Vereinsleitung müssen immer mehrheitlich herbeigeführt werden.
6.) Über die Sitzung ist ein Protokoll zu führen, in dem die Beschlüsse wörtlich aufzunehmen sind. Die Sitzungen des Vorstandes und der Vereinsleitung sind nicht öffentlich. Alle Beschlüsse werden grundsätzlich in Sitzungen herbeigeführt. Ausnahmsweise kann ein Beschluss auch schriftlich in Form des Umlaufs bei alle Mitgliedern des Vorstandes und der Vereinsleitung unter genauer Angabe des Beschlussgegenstandes herbeigeführt werden.
7.) Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand ordnungsgemäß gewählt worden ist.
8.) Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, ist der Vorstand berechtigt, dieses Amt durch Kooption zu besetzen.
9.) Für die Erledigung bestimmter Aufgaben kann der Vorstand Ausschüsse bilden.

§ 11 Mitgliederversammlung
1.) Die Mitgliederversammlung ist die ordnungsgemäß durch den Vorstand einberufene Versammlung aller ordentlichen Mitglieder, Ehrenmitglieder, jugendlicher Mitglieder und passiver Mitglieder. Sie ist oberstes Organ des Vereins.
2.) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alljährlich statt und soll nach Möglichkeit im ersten Vierteljahr einberufen werden. Die Einberufung muss spätestens 2 Wochen vor dem Termin schriftlich erfolgen. Es ist auch die Zustellung per e-Mail zulässig.
3.) Außerordentliche Mitgliederversammlungen müssen durch den Vorstand einberufen werden, wenn dieses im Interesse des Vereins liegt oder durch begründeten Antrag von mindestens 25% der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes verlangt wird. Die außerordentliche Mitgliederversammlung ist dann spätestens 3 Wochen nach Eingang des Antrages einzuberufen. Die schriftliche Einladung soll 2 Wochen, muss aber spätestens eine Woche vorher erfolgen, und zwar unter Angabe der Tagesordnung.
4.) In der Mitgliederversammlung sind stimmberechtigt: Ordentliche Mitglieder sowie Ehrenmitglieder, jugendliche Mitglieder und passive Mitglieder ab vollendetem 16. Lebensjahr. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung von 2/3 der anwesenden Mitglieder. Wahlen erfolgen durch Handaufheben. Schriftliche Abstimmungen erfolgen nur, wenn 1/3 der anwesenden Mitglieder dies verlangt. Mitglieder, die in der Mitgliederversammlung nicht anwesend sind, können gewählt werden, wenn ihre Zustimmung hierzu dem Vorstand schriftlich vorliegt. Über alle Mitgliederver- sammlungen ist ein Protokoll zu führen, das von dem Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.

§ 12 Kassenprüfer
1. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von 2 Jahren zwei Kassenprüfer. Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstandes sein. Eine Wiederwahl ist zulässig.
2. Den Kassenprüfern obliegt die Prüfung auf Richtigkeit und Vollständigkeit aller Buchungs- vorgänge und Belege auf der Grundlage der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes sowie die Prüfung des Jahresabschlusses. Prüfungen sind in kürzeren Zeitab- ständen durchzuführen, mindestens zweimal im Jahr.
3. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Vorstandes.

§ 13 Ausschüsse
Der Vorstand kann für bestimmte Arbeitsgebiete des Vereins Ausschüsse einsetzen, die nach seinen Weisungen die ihnen übertragenen Aufgaben zu erfüllen haben. Vorsitzender der Ausschüsse ist der 1. Vorsitzende, der den Vorsitz in einem Ausschuss auf ein anderes Vorstandsmitglied übertragen kann. Für alle Sportarten, die im Verein betrieben werden, sollen Jugendgruppen gebildet werden. Diese Gruppen bilden die Jugendabteilungen, die von einem Obmann (Jugend-/Schülerwart) geleitet werden.

§ 14 Ehrungen
Für außerordentliche Verdienste um den Verein kann ein ordentliches Mitglied durch eine Mitgliederversammlung zum Ehrenmitglied des Vereins ernannt werden. Für den Beschluss ist eine 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Die Entziehung der Ehrenmitgliedschaft kann nur durch eine ordentliche Mitgliederversammlung ausgesprochen werden.

§ 15 Auflösung
1.) Über die Auflösung des Vereines oder die Änderung des Vereinszweckes kann nur beschlossen werden, wenn der Vorstand oder 1/3 der Mitglieder dies beantragt und die Mitgliederversammlung mit 3/4 Mehrheit der Stimmen der erschienen Mitglieder entsprechend beschließt und zwar nach ordnungsgemäß einberufener Mitgliederversammlung unter Angabe des Antrages und seiner Begründung, nach Erfüllung aller Verbindlichkeiten.
2.) Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein zu diesem Zeitpunkt vorhandenes Vermögen an die Stadt Wanzleben, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke der Grundschule zu verwenden hat.

§ 16 Inkrafttreten
Die Satzung ist in der vorliegenden Form nach Änderungen in den Paragraphen
- §1 (Name, Sitz und Geschäftsjahr),
§4 (Erwerb der Mitgliedschaft),
§6 (Rechte der Mitglieder),
§8 (Aufnahmegebühr und Jahresbeitrag),
§10 (Der Vorstand und die Vereinsleitung),
§11 (Mitgliederversammlung),
§12 (Kassenprüfer),
§14 (Ehrungen),
§16 (Inkrafttreten)
von der Mitgliederversammlung vom 25.04.2009 mit Nachtrag der Mitgliederversammlung vom 20.03.2010 beschlossen worden und setzt die Satzung vom 26.11.2005 außer Kraft.

Rechtlicher Hinweis: Das Vereinsleben im BSV Wanzleben e.V. schließt auch die wirksame Öffentlichkeitsarbeit ein. Zu diesem Zwecke betreiben der Vorstand, die Abteilungsleitungen und das Jugendteam aktive Mitgliederwerbung und Pressearbeit in unterschiedlichen Medien und Plattformen (Funk + Fernsehen; Internet; Printmedien). Hierzu ist die Veröffentlichung von Bildmaterial in Bezug auf den Sport an sich sowie die Abbildung von Vereinsmitgliedern notwendig. Für den Fall, dass sich ein Mitglied des BSV aus persönlichen Gründen gegen eine Veröffentlichung von Bildmaterial verwahren möchte, bitten wir um einen Hinweis. Diese rechtliche Einschränkung wird nur zu diesem Zweck zur Kenntnis genommen und nicht in anderem Zusammenhang verwendet.


Download: Satzung


Angaben ohne Gewähr; Irrtümer und Änderungen vorbehalten


Günter Egli
Präsident

Wanzleben, 20. März 2010